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Sicherheit

Sicher wie ein Benziner oder Diesel

Kaum ein Autofahrer verschwendet heute noch einen Gedanken daran, dass er in seinem Wagen tagtäglich 40 oder 80 Liter mit einer potentiell gefährlichen Flüssigkeit umherfährt. Der Umgang mit Benzin ist zu Recht- weil problemlos - selbst-verständlich geworden.

Gleiches gilt für Flüssiggas. Das belegt nicht zuletzt die Zahl von weltweit rund 4 Millionen Gasbetriebener Autos, die ohne nennenswerte Zwischenfälle ihr Fahrpensum abspulen.

In den Vereinigten Staaten von Amerika wird es bereits seit 1920 verwendet. aber auch in unseren europäischen Nachbarländern wie Italien, Frankreich, Polen sowie in den Niederlanden ist Flüssiggas ebenfalls der alternative und vor allem saubere Fahrzeugantrieb.

Durch den ökologischen und ökonomischen Vorteil ist diese Antriebsart auch in Deutschland mit steigender Tendenz vertreten. Im Hinblick auf die Flüssiggastechnik kann Deutschland auf über 30 Jahre Erfahrung im europäischen und außereuropäischen Ausland zurückgreifen.

Es gelten hierzulande hohe Sicherheitsstandards, die Prüfungen der Fahrzeuge sind lückenlos. Ob die komplette Gasanlage den gültigen Vorschriften entspricht, prüfen TÜV-Sachverständige bereits vor der Erstzulassung.

EU-einheitliches Emissionsprüfverfahren für Autogas-Pkw ab Januar 1999

Mit der Veröffentlichung der EG-Richtlinie 98/77/EG sind nun erstmals auch technische Vorschriften für EG-Typengenehmigungen von Autogas-Fahrzeugen die europäische Richtlinie 20/220/EWG mit aufgenommen worden.

Diese neue Regelung beinhaltet ein europäisch einheitliches Prüfverfahren zur Bestimmung der Abgasemissionen von Gasfahrzeugen und gilt für neue, von einem Fahrzeughersteller ausgelieferte Gas-Fahrzeuge (sog. OEM-Fahrzeuge).

Im Rahmen dieses europäischen Prüfverfahrens können zukünftig Fahrzeuge in Gruppen zusammengefasst werden (so genannte Fahrzeugfamilien), die über die Emissions-Prüfung eines einzigen Stammfahrzeuges abgedeckt werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass auf der Grundlage dieses Gesetzes das bisherige Baumuster-Zulassungsverfahren durch den TÜV wesentlich vereinfacht und somit auch kostengünstiger durchgeführt werden kann.

Flüssiggasbetriebene Fahrzeuge dürfen auch in Tiefgaragen parken

Seit Inkrafttreten der novellierten Garagenverordnung am 30.11.1993 ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen. die mit Flüssiggas betrieben werden, auch in Tiefgaragen zulässig.

Das Umweltschutzreferat weist deshalb darauf hin, dass die noch an vielen öffentlichen Tiefgaragen angebrachten Verbotsschilder nicht mehr den aktuellen Regelungen entsprechen.

Um die Nutzung von umweltfreundlichen Fahrzeugen nicht unnötig zu erschweren, sollten diese Schilder entfernt werden.

 

Bundesland Abstellverbot Autogasbetriebener Fahrzeuge in Garagen nach Garagen VO
Muster der ARGEBAU für alle Bundesländer MGarVO vom 5.93:kein Abstellverbot
Baden-Württenberg GaVO vom 13.09.89: kein Abstellverbot
Bayern GaVO vom 30.11.93: kein Abstellverbot
Berlin

GaVO vom 12.12.73: kein Abstellverbot

-§ 24:Abstellverbot bei Kfz-Antrieb mit Gasen schwerer als Luft, wenn nicht sichergestellt ist, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann

-§ 27: Prüfung durch Sachverständigen

Brandenburg

BbgGStV vom 12.10.94:

-§ 19 (5): Abstellverbot in unterirdischen Garagen (Hinweisschilder)

Bremen

BremGaVO vom 12.10.94:

-§ 23 :Abstellverbot bei Kfz-Antrieb mit Gasen Schwerer als Luft, wenn nicht sichergestellt ist, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann

-§ 27: Prüfung durch Sachverständigen

Hamburg GaVO vom 17.04.90: kein Abstellverbot
Hessen GaVO vom 16.11.95: kein Abstellverbot
Mecklenburg-Vorpommern GaVO vom 10.11.93: kein Abstellverbot
Niedersachsen GaVO vom 04.09.89: kein Abstellverbot
Nordrhein-Westfalen GaVO vom 02.11.90: kein Abstellverbot

Rheinland-Pfalz

Saarland

GaVO vom 13.07.90: kein Abstellverbot

GaVO vom 30.08.76: kein Abstellverbot

-§ 24:Abstellverbot bei Kfz-Antrieb mit Gasen schwerer als Luft, wenn nicht sichergestellt ist, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann

-§ 27: Prüfung durch Sachverständigen

Sachsen SächsGarVO vom 17.01.95: kein Abstellverbot
Sachsen-Anhalt GarAnordung: kein Abstellverbot
Schleswig-Holstein GarVO vom 30.11.95: kein Abstellverbot
Thüringen ThürGarVO vom 28.03.95: kein Abstellverbot

 


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